Exklusiv: „Beschluss Nr. 32“ gekippt – Bestätigt Gutachten der TU Dresden

Exklusiv: „Beschluss Nr. 32“ gekippt – Bestätigt Gutachten der TU Dresden

Exklusiv: „Beschluss Nr. 32“ wurde gekippt

Bestätigt durch aktuelles wissenschaftliches Gutachten der TU Dresden

Es gibt sehr erfreuliche Nachrichten für alle, die Immunologie, Pathologie des Kieferknochens und ganzheitliche Gesundheit verbindet.

Prof. Dr. med. Chr. Albrecht May:

„Die Formulierung von Beschluss Nr. 32 ist ein Beispiel, wie saubere Wissenschaftlichkeit in der Medizin verlassen wird.“

Der Beschluss Nr. 32 vom Dezember 2020 hat viele Zahnmediziner & Dentalwissenschaftler überrascht.

Wir wurden mit der Behauptung „NICO gibt es nicht“ konfrontiert. Diese These hat uns und Sie zu Recht verunsichert.

In dem Beschluss sind sämtliche Vorurteile & Fehlinformationen zusammengefasst & dokumentiert, wie sie unter Versicherungen, Beihilfen und Gutachtern gegen eine ganzheitliche Zahnmedizin und deren Vertreter verwendet werden. Dank der Unterstützung durch GZM und DEGUZ konnte ich Herrn Prof. May von der Technischen Universität Dresden dazu gewinnen, aus meinen wissenschafltichen Arbeiten, ein wissenschaftliches Gutachten zum Beschluss Nummer 32 zu erstellen.
Die sensationellen Neuigkeiten aus Dresden bestätigen erneut die Arbeit von Dr. Dr. Johann Lechner sowie seine wissenschaftlichen Ergebnisse & Forschungen. Er arbeitet seit über 40 Jahren daran, dem ganzheitlichen Denken & den systemischen Therapieansätzen in der Praxis mit wissenschaftlichen Publikationen Gehör zu verschaffen.

Ergebnis des Gutachtens:

Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich demnach um medizinisch notwendige Maßnahmen. Ihre Wirksamkeit ist durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen ausreichend belegt.

Prävention und Aufklärung über NICO!

Mit der Arbeit als ganzheitliche Zahnmediziner und Wissenschaftler können wir leidende Patienten effektiv unterstützen und andere Kollegen über die Tatsachen in Bezug auf NICO aufklären.

Der ICOSIM e.V. stellt Ihnen exklusiv das gesamte Gutachten zum Download zur Verfügung.

»» DOWNLOAD Wissenschaftliches Gutachten der TU Dresden vom 26.02.2021

Das aktuelle Gutachten von Professor Dr. med. Chr. Albrecht May behandelt u.a. folgende Fragestellungen:

  1.  Gibt es wissenschaftlich medizinisch fundierte Studien zur Existenz und Definition von NICO?
  2. Handelt es sich um medizinisch NICHT notwendige Maßnahmen?
  3. Ist die Wirksamkeit der Behandlung (Salutogenese) von NICO und fettig – degenerativer Osteolyse/ Osteonekrose im Kieferknochen durch wissenschaftlich medizinisch-fundierte Studien belegt?

Die wichtigsten Punkte des Gutachtens haben wir für Sie hier zusammengefasst

(Original Textausschnitt aus Wissenschaftliches Gutachten TU Dresden vom 26.02.2021, Med. Fakultät Carl Gustav Carus, Inst. f. Anatomie, Prof. Dr. med. Chr. Albrecht May)

  • ·        Das vorliegende Gutachten versucht schrittweise den Inhalt, auf den sich der Beschluss Nr. 32 bezieht, zu klären und logisch zu entwickeln. Dabei geht es zunächst um die Beschreibung definierbarer Pathologien und Krankheitsbilder mit Hilfe pathophysiologischer Modelle, dann um die Klärung einer verlässlichen Diagnostik und schließlich um die Anwendung adäquater Behandlungsstrategien.
  • Die Formulierung von Beschluss Nr. 32 ist ein Beispiel, wie saubere Wissenschaftlichkeit in der Medizin verlassen wird.
  • Die zentrale Aussage von Beschluss Nr. 32, wonach die Behandlung der NICO und ähnlicher Erkrankungen „medizinisch nicht notwendige Maßnahmen“ seien, ist falsch.
  • Ebenso falsch ist die Behauptung, dass die Wirksamkeit der Behandlungen „nicht belegt“ sei.
  • Falsch ist schließlich auch die Behauptung, dass die der Bezeichnung „NICO“ entsprechende aseptisch ischämische Osteonekrose/Osteolyse sich nicht in der ICD-10 Klassifizierung einordnen lässt.
  • Die Stellungnahme von Beschluss Nr. 32 lässt in hohem Maße wissenschaftliche Sorgfalt und Sachkunde vermissen.
  • Das Außerachtlassen der wissenschaftlichen Literatur stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht und die Anforderungen an gutachterliche Äußerungen dar; beides führt zu einem eklatanten Mangel des Beschlusses Nr. 32.

»» DOWNLOAD Wissenschaftliches Gutachten der TU Dresden vom 26.02.2021

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