Forensische und rechtliche Pflichten bei integrativ-ganzheitlichen chirurgischen Störfeldbereinigungen im Kieferbereich
Vorbemerkung: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland und ersetzen keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung. Der Verfasser Dr.Dr.(PhD-UCN) J. Lechner ist kein Anwalt, jegliche rechtliche Haftung ist daher ausgeschlossen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
als anerkannter, vom BDSF (Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.) geprüfter sachverständiger Experte für Ganzheitliche Zahnmedizin/Oralmedizin (Nr. 8260950) bin ich zunehmend mit forensischen Auseinandersetzungen in diesem gesonderten Fachbereich konfrontiert. Meine Erfahrungen dazu und meine eigene berufliche Orientierung verpflichten mich zunehmend, diese Hilfestellungen zu verfassen. So sind auch meine folgenden kollegialen – selbstverständlich juristisch nicht bindenden – Anleitungen zu verstehen.
Gleichzeitig möchte ich aus 45-jähriger Erfahrung meiner Sorgfaltspflicht als Hersteller und Vertreiber eines Medizinprodukts zur Messung von Knochendichten im Kieferbereich – hier CaviTAU® (www.cavitau.de ) – nachkommen und Sie auch im Namen der Firma DDHT darauf aufmerksam machen, dass Sie für einen chirurgischen Eingriff im Rahmen einer FDOK/AIOJ/„NICO“-operativen Sanierung aus forensischer Sicht, eine besondere medizinische Indikation benötigen. Andernfalls überschreiten Sie möglicherweise die Grenze zur Körperverletzung.
1. Die forensische Ausgangslage:
Integrativ-ganzheitliche Eingriffe im Kieferbereich bewegen sich in einem medizinisch anspruchsvollen Spannungsfeld. Begriffe wie „Störfeld“, „NICO“, „FDOK“ oder „Kieferkavitation“ sind weder diagnostisch noch therapeutisch in allen Einzelheiten allgemein anerkannt und werden wissenschaftlich kontrovers bewertet. Diese Diskussion um FDOK/Cavitations/„NICO“ würde nicht stattfinden, wenn diese Knochenpathologie innerhalb des Knochenmarks („Bone Marrow Disease “) in herkömmlichen zwei- und dreidimensionalen Röntgenverfahren zuverlässig darstellbar wäre. Denn dann wäre sie Gegenstand universitärer Forschung und akademischer Lehre. Da dies derzeit nicht der Fall ist, helfe ich gerne, sich forensisch abzusichern:
Die zentrale forensische Frage lautet also nicht: „Bin ich persönlich von der biologischen Bedeutung eines Kieferareals überzeugt?“
Sie lautet vielmehr: „Kann ich bei diesem konkreten Patienten nachvollziehbar belegen, warum eine Operation medizinisch vertretbar war, welche Befunde dafürsprachen, welche Alternativen angeboten wurden und wozu der Patient nach verständlicher Aufklärung tatsächlich eingewilligt hat?“
Gerade deshalb ist vermehrt diagnostische, dokumentarische und aufklärerische Sorgfalt erforderlich, denn ein chirurgischer Eingriff ist in Deutschland nicht automatisch strafbar,
- sofern der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und wirksam eingewilligt hat.
- Kommt die Einwilligung jedoch nicht wirksam zustande – etwa wegen fehlender oder unzureichender Aufklärung -, dann kann greift § 223 StGB deutsches Strafgesetzbuch „Körperverletzung“.
- Eine unwirksame Einwilligung (§223 StGB) – wegen unzureichender Aufklärung – kann dazu führen, dass ein Eingriff strafrechtlich als Körperverletzung bewertet wird.
- Wirksame Patientenaufklärung und Einwilligung beinhalten die Information und
- das Angebot ergänzender oder alternativer, möglicherweise gesundheitlich wenig belastender Verfahren.
2. Forensischer Grundsatz: Jeder chirurgische Eingriff benötigt eine konkrete medizinische Indikation
Jeder chirurgische Eingriff braucht eine konkrete medizinische Indikation
| • |
Nicht ausreichend: bloße Störfeld-Diagnose, Kinesiologie, Meridiane oder subjektive Röntgen-Interpretation |
| • |
Erforderlich: patientenbezogene Indikationskette |
| • |
Konventionelle und ergänzende Diagnostik müssen nachvollzieh- bar korreliert werden |
| • |
Nutzen–Risiko-Abwägung individuell begründen |
|
Nach § 630a Absatz 2 BGB muss eine Behandlung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Für eine chirurgische Revision des Kieferknochens oder Entfernung eines toten Zahnes oder eines Implantates genügt daher nicht allein:
- eine allgemeine Diagnose wie „Störfeld“,
- ein komplementäres Reflexverfahren (Kinesiologie),
- die theoretische Möglichkeit einer energetischen Fernwirkung (Meridiane),
- oder die subjektive „Störfeld/NICO“-Interpretation eines Röntgenbildes an Leekieferstellen, an toten Zähnen oder Implantaten („Ich sehe auf dem OPG und DVT eine „NICO“),
- OPG und DVT/CBCT sind zwar anerkannte bildgebende Verfahren, ihre Aussagekraft bezüglich FDOK/AIOJ/“NICO“ ist jedoch wissenschaftlich umstritten.
- Daher lässt sich nicht pauschal behaupten, OPG und DVT/CBCT würden im Sinne der rechtlichen Aufklärungspflichten eine ausreichende oder abschließende Information des Patienten über FDOK/AIOJ/Cavitations/“NICO“ gewährleisten.
- Entscheidend ist stets die vollständige und verständliche Aufklärung über den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand einschließlich bestehender Kontroversen und diagnostischer Grenzen.
Erforderlich ist stets eine patientenbezogene medizinische Indikationskette:
- Welche konventionellen Untersuchungen wurden durchgeführt? OPG, DVT,
- Welche ergänzenden Verfahren wurden eingesetzt? – CaviTAU® -Ultraschall-Sonografie; Zahntoxine OroTox®, IMD-Berlin. Thio/Mercaptan Sensibilisierung; uam.
- Wie wurden möglicherweise widersprüchliche Befunde bewertet?
- Warum ist gerade ein chirurgischer Eingriff erforderlich? (Vorschlag: Aseptisch Ischämische Osteonekrose ohne Selbstheilungstendenz (ICD-10: M87 folgende))
- Warum sind Beobachtung, konservative Behandlung oder eine fachärztliche Abklärung nicht ausreichend? – (Literatur Ghanaati, Bouquot, Lechner u.a.)
- Ist zu erwarten, dass der Eingriff für diesen Patienten einen gesundheitlichen Nutzen besitzt, der seine Risiken überwiegt?
Ein chirurgischer Eingriff greift in die körperliche Unversehrtheit ein. § 223 StGB stellt die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung unter Strafe. Die rechtliche Absicherung eines Heileingriffs hängt deshalb wesentlich von einer wirksamen Einwilligung ab. § 228 StGB regelt die Einwilligung in eine Körperverletzung. Forensisch besonders angreifbar sind:
- Operation ohne nachvollziehbare Indikation,
- irreführende Darstellung der Erfolgsaussichten,
- fehlende Aufklärung über naheliegende Alternativen, z.B. insbesondere im diagnostischen Bereich (CaviTAU® -Ultraschall-Sonografie)
- Eine Unterschrift mit dem Satz „Patient wünscht die Operation“ ersetzt weder die ärztliche Indikation noch die Aufklärung.
3. Berufsrechtliche Kommunikationspflicht:
Zusätzlich gilt forensisch zu beachten ist die „Berufsrechtliche Kommunikationspflicht“: Öffentliche Aussagen auf Webseiten, in Vorträgen und in sozialen Medien müssen sachlich bleiben. Problematisch sind insbesondere:
- Heilungsversprechen ohne Nennung/Zitate von medizinisch-wissenschaftlichen Untersuchungen zur medizinischen Annahme möglicher Bezüge,
- Angstwerbung durch pauschale Abwertung konventioneller Therapien, („Jeder tote Zahn macht krank“),
- die Darstellung wissenschaftlicher Hypothesen als gesicherte Tatsachen.
4. Kontrovers diskutierte Diagnosebegriffe müssen als solche kenntlich gemacht werden
Kontroverse Diagnosebegriffe offen kennzeichnen
| • |
FDOK / AIOI / „NICO“ sind wissenschaftlich umstritten |
| • |
Unterscheidung zwischen Befund, Verdacht und Arbeitshypothese |
| • |
Systemische Zusammenhänge dürfen nicht als sicher bewiesen dargestellt werden |
| • |
Keine Heilungszusage |
|
Bei FDOK/“NICO“ oder sogenannten Kieferstörfeldern darf dem Patienten nicht der Eindruck vermittelt werden, es handele sich um eine zweifelsfrei feststehende und allgemein anerkannte Diagnose – insbesondere durch das Meridianmodell, oder durch kinesiologische Teste oder durch gutachterlich nicht nachvollziehbare radiographische „freie“ Überinterpretationen.
Die Aufklärung muss daher unterscheiden zwischen:
Eine derart angemessene Aufklärung wäre: „In der bezeichneten Kieferregion bestehen Befunde, die mit einer strukturellen beziehungsweise metabolischen Knochenmarkveränderung vereinbar sein können. Ob und in welchem Umfang diese Veränderung zu Ihren systemischen Beschwerden beiträgt, lässt sich derzeit nicht sicher beweisen. Eine Besserung kann daher nicht zugesichert werden.“
5. Röntgendiagnostik: Rechtfertigende Indikation und Strahlenschutz
Röntgendiagnostik und Strahlenschutz
| • |
Jede Strahlenanwendung braucht eine rechtfertigende Indikation |
| • |
Kein DVT nur zur Bestätigung einer vorgefassten Meinung |
| • |
Strahlungsfreie Alternativen wie CavitAU® berücksichtigen |
|
Nach § 119 Strahlenschutzverordnung benötigt jede Anwendung ionisierender Strahlung eine eigene rechtfertigende Indikation. Das gesetzlich verordnete ALARA- Prinzip verlangt eine möglichst geringe Exposition. OPG, Zahnfilm und DVT/CBCT sind etablierte bildgebende Verfahren. Sie stellen vor allem mineralisierte Strukturen dar. Ihre Aussagekraft kann jedoch je nach Fragestellung begrenzt sein. Für die Praxis bedeutet das:
- Kein DVT lediglich zur Bestätigung einer bereits feststehenden Meinung.
- Keine routinemäßige Wiederholung vorhandener Aufnahmen.
- Auswahl des kleinstmöglichen geeigneten Aufnahmevolumens.
- Berücksichtigung strahlungsfreier Alternativen, soweit sie die medizinische Frage hinreichend beantworten können – Wissenschaftliche Publikationen zu CaviTAU®.
- Die strahlungsfreie und unbelastende CaviTAU® Methode ist geeignet, eine gesetzlich notwendige medizinische Indikation zu einem DVT zu erstellen.
Der zweite Teil der Forensik von Dr. Lechner folgt im nächsten Weekly
|