PUNKT 1 · DER ABRECHNUNGSTIPP DES MONATS
Medizinische Begründung für die CaviTAU®-Untersuchung
Immer wieder erreicht uns von Kollegen die Frage:
„Was ist die medizinische Begründung für eine CaviTAU®-Ultraschalluntersuchung, die bei der Einreichung bei der Versicherung anerkannt wird?“
Die dem gesetzlichen Rahmen entsprechende Empfehlung lautet:
Entscheidend für den Einsatz einer CaviTAU®-Untersuchung ist insbesondere das Optimierungsgebot nach § 83 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz:
„Die Exposition durch eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.“
Für eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung muss zudem eine rechtfertigende Indikation vorliegen. Dabei ist zu prüfen, ob der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt und ob unnötige Exposition vermieden werden kann.
Für die Begründung gegenüber Patienten und Versicherungen sollte daher die konkrete medizinische Fragestellung und Notwendigkeit der Untersuchung individuell und nachvollziehbar dokumentiert werden.
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